Anpassung der Rechnungsstellung zu Versicherungsleistungen
Ab 1. Januar 2022
Aktuelles
An wen kann ich mich mit weiteren Fragen wenden?
Kontaktieren Sie Ihren üblichen Ansprechpartner bei JobRad® oder schreiben Sie an kundeninfo@jobrad.org.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Das hängt von zwei Faktoren ab:
- Machen Sie als Arbeitgeber Umsatzsteuer aus den JobRad®-Rechnungen als Vorsteuer geltend?
- Übernehmen Sie oder der Mitarbeiter die Raten für die JobRad®-Vollkaskoversicherung?
Sie machen Vorsteuer geltend
- Ihre Nettogesamtbelastung bleibt unverändert. Die Rechnungsbeträge vermindern sich um die bislang angesetzte Umsatzsteuer auf die Versicherungsraten, im Gegenzug fällt der Vorsteuerabzug weg.
- Die monatlichen Umwandlungsraten Ihrer Mitarbeiter bleiben unverändert.
Sie machen keine Vorsteuer geltend und übernehmen die Versicherungsraten
- Ihre Rechnungsbeträge als Arbeitgeber vermindern sich um die bislang angesetzte Umsatzsteuer auf die Versicherungsraten.
- Die monatlichen Umwandlungsraten Ihrer Mitarbeiter bleiben unverändert.
Sie machen keine Vorsteuer geltend und der Mitarbeiter übernimmt die Versicherungsraten
- Ihre Rechnungsbeträge als Arbeitgeber vermindern sich um die bislang angesetzte Umsatzsteuer auf die Versicherungsraten.
- Zur Weitergabe der Ersparnis an Mitarbeiter gibt es eine Reihe von Optionen. Eine Übersicht finden Sie weiter unten.
Wie können wir einen anfallenden Steuervorteil an den Mitarbeiter weitergeben?
Ein Steuervorteil für einen Mitarbeiter fällt an, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Sie als Arbeitgeber machen die Umsatzsteuer aus den JobRad®-Rechnungen nicht als Vorsteuer geltend.
- Der Mitarbeiter entrichtet die Raten zur JobRad®-Vollkaskoversicherung.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie Ihren Überlassungsvertrag, ob eine Reduzierung der monatlichen Gehaltsumwandlung möglich ist.
Nach unserer Auffassung bestehen keine hohen arbeitsrechtlichen Hürden, den Überlassungsvertrag anzupassen, da die Steuerfreiheit einen Vorteil für den Mitarbeiter darstellt. In diesem Fall empfehlen wir deshalb die Prüfung möglicher Optionen wie beispielsweise
- eine individuelle Zusage gegenüber dem jeweiligen Mitarbeiter
- eine Gesamtzusage
- oder ggf. eine Kollektivvereinbarung.
Weshalb erfolgt die Anpassung?
Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 11. Mai 2021 sowie in der entsprechenden Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses festgelegt, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz eine eigenständige Leistung darstellt – und damit nach § 4 Nr. 10 b) UStG steuerfrei ist.
Mit der Ausweisung der Raten ohne Umsatzsteuer zur JobRad®-Vollkaskoversicherung ab 1. Januar 2022 folgt die JobRad Leasing GmbH der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens.